Die vorinstanzliche Rechtsauffassung erweist sich somit als zutreffend. Über Schadenersatz und Genugtuung für die ausgestandenen 34 Tage Freiheitsentzug ist am Ende des Strafverfahrens BJS 15 6862 zu entscheiden. Erst dann steht fest, ob der Beschwerdeführer freigesprochen oder ob und zu welcher Strafe er verurteilt wird. Sollte er freigesprochen werden, wäre voraussichtlich eine Genugtuung beziehungsweise allenfalls Schadenersatz geschuldet. Sollte er schuldig erklärt werden,