Genugtuung und Schadenersatz sind die Straf- und nicht die Vollzugsbehörden. Im Übrigen war es richtig, dass das Regionalgericht die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Verfahren PEN 17 1096 bereits abgerechnet hat: Das Verfahren vor dem Regionalgericht war mit dem Entscheid vom 14. Dezember 2017 abgeschlossen, und es ist nicht sicher, ob die Angelegenheit erneut dort anhängig gemacht werden wird. Das Strafverfahren auf der anderen Seite nimmt wie gesehen seinen Fortgang. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung erweist sich somit als zutreffend.