Dass jede Form von Freiheitsentziehung in Betracht kommen muss, ergibt sich aus dem Grundprinzip der umfassenden Anrechnung. Ob die um einen Tag verzögerte Haftentlassung zu einer «originär» rechtswidrigen Haft geführt hat und deswegen Schadenersatz und Genugtuung geschuldet sind, ist ebenfalls am Ende des Verfahrens zu entscheiden und es sind gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsfolgen anzuordnen. Zuständig für den Entscheid betreffend Genugtuung und Schadenersatz sind die Straf- und nicht die Vollzugsbehörden.