51 StGB (i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB) – von Anrechenbarkeit auszugehen, obwohl die vorliegende Konstellation (Freiheitsentzug unter dem Titel Strafvollzug, der sich im Nachhinein mit der Gültigerklärung der Einsprache gegen den Strafbefehl als ungerechtfertigt erwiesen hat) nicht explizit Niederschlag in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen gefunden hat. Dass jede Form von Freiheitsentziehung in Betracht kommen muss, ergibt sich aus dem Grundprinzip der umfassenden Anrechnung.