Wie oben in Ziff. 8.2 dargelegt, ist eine Anrechnung grundsätzlich stets angängig, sogar bei unterschiedlichen Verfahren. Der Gesetzgeber strebte eine umfassende Anrechnung an mit dem Leitgedanken, zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren. Daher ist auch hier – in analoger Anwendung von Art. 51 StGB (i.V.m.