Im Übrigen kann der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, für den Antritt des Strafvollzugs werde ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt, nicht gefolgt werden. Träfe dies zu, wäre ein (selbstredend freiwilliger) vorzeitiger Strafantritt nach Massgabe von Art. 236 Abs. 1 StPO nicht möglich. Mithin war die Inhaftierung vom 13. November 2017 bis am 14. respektive 15. Dezember 2017 nicht eine rechtswidrigen Zwangsmassnahme oder gar eine Freiheitsberaubung ausserhalb des Strafverfahrens. Zu prüfen bleibt, ob eine allfällige spätere Verrechnung der ausgestandenen Haft mit der Sanktion im Endurteil zulässig ist. Wie oben in Ziff.