Eine zumindest sinngemäss vergleichbare Konstellation liegt vor, wenn das Bundesgericht ein oberinstanzliches Urteil kassiert. Auch dann liegt die Annahme fern, gegen einen Beschuldigten wären von Anfang an rechtswidrig Zwangsmassnahmen angeordnet worden. Vielmehr lag bis zum Bundesgerichtsurteil eine verbindliche obergerichtliche Entscheidformel vor und sind in der Folge im Neubeurteilungsverfahren revidierte Rechtsfolgen anzuordnen. Im Übrigen kann der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, für den Antritt des Strafvollzugs werde ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt, nicht gefolgt werden.