7 Haftgrund mehr vorlag, die sofortige Entlassung aus dem Vollzug an. Mit anderen Worten wurde der Freiheitsentzug erst im Moment, als die Gültigkeit der Einsprache bejaht wurde, (nachträglich) ungerechtfertigt. Vorher gingen die involvierten Behörden berechtigterweise davon aus, dass der Strafbefehl einwandfrei verfügt und zugestellt wurde und die Strafe deshalb zu vollziehen ist. Eine zumindest sinngemäss vergleichbare Konstellation liegt vor, wenn das Bundesgericht ein oberinstanzliches Urteil kassiert.