Der Strafbefehl war gültig und wurde mangels Anfechtung rechtsbeständig, womit die Anordnung des Strafvollzugs am 13. November 2017 auf einem rechtsgenügenden (Haft-)Titel basierte. Im Zuge der Überprüfung durch das Regionalgericht, also nach der Anfechtung respektive Einsprache durch den Beschwerdeführer, ordnete das Regionalgericht im Moment, als kein