. 8.4 Die Auffassung der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe sich in rechtswidriger Weise in Haft befunden, da kein Haftgrund bestanden habe, trifft nicht zu. Ihm wäre nur dann rechtswidrig die Freiheit entzogen worden, wenn der am 13. August 2015 erlassene Strafbefehl als nichtig zu qualifizieren wäre. Allein aus dem Umstand, dass (auf einem Rechtsfehler beruhend) keine Zustellung des Strafbefehls erfolgte, resultiert indes keine Nichtigkeit. Der Strafbefehl war gültig und wurde mangels Anfechtung rechtsbeständig, womit die Anordnung des Strafvollzugs am 13. November 2017 auf einem rechtsgenügenden (Haft-)Titel basierte.