Danach kommt es nicht darauf an, ob die Untersuchungshaft auf neu auszufällende oder früher verhängte Freiheitsstrafen angerechnet wird. Im Vordergrund steht vielmehr der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; 133 IV 150 E. 5.1 m.w.Hinw.) […]. (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., N. 40 f. zu Art. 51 StGB). 8.3 Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 129 I 361 E. 2). Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel jedoch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar.