In Anerkennung des Wesensgehaltes von Art. 51 als Entschädigungsregel für rechtmässige Eingriffe des Staates (N 3) ist eine Anrechnung entsprechend solange zulässig, wie die ausgestandene Untersuchungshaft noch nicht entschädigt wurde (vgl. Schubarth, ZStrR 1998, 113). Dieses Prinzip der umfassenden Anrechnung wurde vom BGer bereits kurz vor Inkrafttreten von Art. 51 anerkannt (BGer, StrA, 23.3.2006, 6S.421/2005, E. 3.2.4.). Danach kommt es nicht darauf an, ob die Untersuchungshaft auf neu auszufällende oder früher verhängte Freiheitsstrafen angerechnet wird.