6 den Anrechnung. Entgegen dem bundesrätlichen Entwurf kommt es für die Anerkennung mithin nicht darauf an, ob die vorläufige Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte (Botschaft 1998, 2063). Nach klarem und ausdrücklichem Wortlaut von Art. 51 kann die Haft viel mehr auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. In Anerkennung des Wesensgehaltes von Art.