Anrechnungsfähig sind demzufolge: 1. Untersuchungshaft […] 2. Sicherheitshaft […] 3. Auslieferungshaft und die im Ausland erstandene Untersuchungshaft […] 4. Vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung […] 5. Fürsorgerische Unterbringung […] 6. Ausschaffungshaft […] 7. Freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft […] 8. Art. 51 und der vorläufige Strafvollzug […] 9. Jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen […] (METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 13 ff. zu Art. 51 StGB).