Da die entsprechende Legaldefinition unvollständig ist (vgl. Art. 110 Ziff. 7 N 1), fällt in Bezug auf die Anrechnung grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (Ruedin, Diss., 1 und 52 f.; vgl. Art. 110 Abs. 7 N 1 ff.) Anrechnungsfähig sind demzufolge: 1. Untersuchungshaft […] 2. Sicherheitshaft […] 3. Auslieferungshaft und die im Ausland erstandene Untersuchungshaft […] 4.