431 StPO). 8.2 Mit dem Urteil rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Der in Art. 51 erwähnte Begriff der Untersuchungshaft wird in Art. 110 Abs. 7 umschrieben (BGE 124 IV 269 E. 4 = Pra 1999, Nr. 38 E. 4). Da die entsprechende Legaldefinition unvollständig ist (vgl. Art.