Dabei besteht aber kein Wahlrecht der betroffenen Person, d.h. diese kann nicht entscheiden, ob die Überhaft an eine weitere ausgesprochene Sanktion angerechnet werden soll oder ob eine finanzielle Entschädigung geschuldet ist. Mit dieser Anrechnung der Überhaft an ausstehende Sanktionen für andere Delikte setzt die StPO die bundesgerichtliche Rechtsprechung um, mit der das Erfordernis eines Sachzusammenhangs zwischen verbüsster Untersuchungshaft und Sanktion i.S.v. Art. 69 aStGB aufgegeben wurde (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O. N. 22 f. zu Art. 431 StPO).