436 Abs. 4 Satz 2) im Einklang mit Art. 51 StGB die Grundregel auf, dass Überhaft nur dann zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Diese Anrechnung wird in Art. 431 Abs. 3 präzisiert. Dabei besteht aber kein Wahlrecht der betroffenen Person, d.h. diese kann nicht entscheiden, ob die Überhaft an eine weitere ausgesprochene Sanktion angerechnet werden soll oder ob eine finanzielle Entschädigung geschuldet ist.