429 zur Anwendung. […] Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen dazu (Art. 196 ff.) nicht erfüllt sind, also bspw. kein Haftgrund nach Art. 221 gegeben ist oder kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. durchgeführt wird. (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 und 5 zu Art. 431 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt (wie Art. 436 Abs. 4 Satz 2) im Einklang mit Art.