Bei Letzterer ist nur die Haftlänge ungerechtfertigt, nicht aber die Haft per se. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, d.h. die gesamte Haftdauer, ungerechtfertigt war, weil eine inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen oder das gegen sie geführte Strafverfahren eingestellt wird, waren die Haftgründe im Zeitpunkt der Haft aber gegeben (die Haft also nicht rechtswidrig) so kommt Art. 429 zur Anwendung.