7. Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E. 2). Das Regionalgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist anzusetzen zur Bezifferung von Schadenersatz für Lohnausfall und Verlust der Arbeitsstelle und zur Bezifferung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft, nicht förmlich behandelt.