Was den VW Golf GTI betreffe, so sei dieser nicht gerichtlich beschlagnahmt worden. Die Wegnahme dürfte im Zusammenhang mit der Überführung in den Strafvollzug stehen, weshalb wohl das AJV zuständig sei. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es habe kein Haftgrund bestanden. Für den Antritt des Strafvollzugs werde ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt, was es nie gegeben habe. Bezüglich des VW Golf GTI werde auf die Korrespondenz mit dem AJV verwiesen. Dort sei offenbar nicht bekannt, was mit dem Personenwagen geschehen sei.