5. Das Regionalgericht argumentiert in seiner Stellungnahme, über Schadenersatz und Genugtuung für die 34 Tage Haft könne erst am Schluss des Verfahrens entschieden werden. Der Beschwerdeführer habe sich nie rechtswidrig in Haft befunden, da diese im Zeitpunkt der Anordnung auf einem Haftgrund basiert habe (Strafvollzug) und im Moment, als kein Haftgrund mehr vorgelegen habe (da die Gültigkeit der Einsprache bejaht worden sei), die Haftentlassung angeordnet worden sei. Was den VW Golf GTI betreffe, so sei dieser nicht gerichtlich beschlagnahmt worden.