4 lassung angeordnet habe. Die Gültigkeit der Einsprache bedeute, dass mangels Strafurteil kein gültiger Rechtstitel für den Strafvollzug bestanden habe. Durch die Verhaftung seien dem Beschwerdeführer Nachteile entstanden. Er habe keinen Verdienst generieren können. Seine Ehefrau habe die Miete nicht bezahlen können. Selbst wenn der Beschwerdeführer dereinst zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte, könne keine Heilung erfolgen. Es drohe eine gegenseitige Zuweisung der Verantwortlichkeiten.