Das Regionalgericht erwähne lediglich in der Begründung, dass allfällige Schadenspositionen im Rahmen des Hauptverfahrens geltend zu machen seien. Es bestehe daher das Risiko, dass sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellen werde, die 34 Tage im Strafvollzug hätten nichts mit dem Strafbefehlsverfahren zu tun. Wäre der vorliegende Entscheid nicht angefochten worden, bestünde für den Beschwerdeführer das Risiko der Argumentation, er hätte bereits gegen diesen Beschwerde erheben sollen. Die Staatsanwaltschaft oder das Amt für Justizvollzug (AJV) sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zu entschädigen.