Die Anordnung sei ausserhalb des Strafbefehlsverfahrens erfolgt und stelle eine Freiheitsberaubung dar. Die Verhaftung und 34 Tage Strafvollzug könnten nicht «auf Eis gelegt» werden, um später mittels allfälliger Verurteilung eine Verrechnung der Hafttage zu konstruieren. Es gebe keine Strafsanktion vor einem Schuldspruch. Die Anordnung von Strafvollzug ohne Schuldspruch könne nicht mit einem allfälligen Schuldspruch geheilt werden. Das Regionalgericht erwähne lediglich in der Begründung, dass allfällige Schadenspositionen im Rahmen des Hauptverfahrens geltend zu machen seien.