Einerseits werde das Verfahren hinsichtlich der Anwaltskosten abgeschlossen; anderseits werde in Ziffer 13 des Entscheids betont, dass der Beschwerdeführer allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen im Rahmen des Hauptverfahrens geltend zu machen habe. Jedoch gebe es bei einer widerrechtlichen Anordnung von Strafvollzug gar kein Hauptverfahren. Gemeint sei offenbar das Strafbefehlsverfahren. Die Anordnung sei ausserhalb des Strafbefehlsverfahrens erfolgt und stelle eine Freiheitsberaubung dar.