4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nun klar, dass das Strafverfahren seinen Fortgang nehme. Die Verhaftung sei widerrechtlich erfolgt. Konsequenz der Verbüssung von 34 Tagen «Strafvollzug» sei aber nicht bloss die Entlassung, sondern auch die Regelung der finanziellen Folgen. Der Schaden bestehe nicht nur aus den Anwaltskosten, welche zugesprochen (und nicht zur Hauptsache geschlagen) worden seien. Das Regionalgericht handle inkonsequent: Einerseits werde das Verfahren hinsichtlich der Anwaltskosten abgeschlossen;