Dasselbe gilt für die Bezifferung allfälliger Schadenersatzforderungen für Lohnausfall und den Verlust der Arbeitsstelle sowie einer Genugtuung für die allenfalls widerrechtlich ausgestandene Haft: Ob und in welchem Umfang dem Beschuldigten aus der vorliegenden Versetzung in den Strafvollzug ein vom Staat zu ersetzender Schaden entstanden ist, kann erst beurteilt werden, wenn die definitive Strafe feststeht. Zurzeit ist dem Beschuldigten noch keine Frist zur Einreichung entsprechender Kostenzusammenstellungen anzusetzen.