Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Da das Verfahren nun seinen Fortgang nimmt, kann derzeit noch nicht über die Kostentragungspflicht für die Überführung des Autos vom Tessin nach Bern entschieden werden. Dem Beschuldigten steht es frei, allfällige Schadenersatzpositionen später im Rahmen des Hauptverfahrens geltend zu machen. Dasselbe gilt für die Bezifferung allfälliger Schadenersatzforderungen für Lohnausfall und den Verlust der Arbeitsstelle sowie einer Genugtuung für die allenfalls widerrechtlich ausgestandene Haft: