3. Der angefochtene Entscheid ist – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – wie folgt begründet: Der Beschuldigte beantragt in seiner Stellungname vom 11.12.2017 auch die Herausgabe des VW Golf GTI. Da dem Gericht nicht mitgeteilt wurde, wo sich das Auto der zeit gestützt auf welchen Rechtstitel befindet – eine Beschlagnahme scheint nicht vorzuliegen, jedenfalls wurde durch die Verteidigung keine Beschlagnahmeverfügung beigebracht – kann das Gericht hierüber nicht entscheiden. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.