zur Bezifferung von Schadenersatz für Lohnausfall und Verlust der Arbeitsstelle; sowie eine Genugtuung für die widerrechtlich ausgestandene Haft. Indem das Regionalgericht im Dispositiv seines Entscheids vom 14. Dezember 2017 nur über die Gültigkeit der Einsprache, die Entlassung aus dem Strafvollzug, die Herausgabe des VW Golf GTI sowie über die Entschädigung für Fürsprecher B.________ entschieden hat, nicht aber über die Rechtsbegehren betreffend Schadenersatz (Lohnausfall sowie Verlust der Arbeitsstelle) und Genugtuung, hat es ausdrücklich gestellte Anträge unbehandelt gelassen.