Am 9. Januar 2018 beantragte das Regionalgericht die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 bzw. des Eventualbegehrens Ziffer 2, die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 sowie evtl. die Gutheissung des Eventualbegehrens Ziffer 3. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. In der Replik vom 1. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.