5. Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 6. Die Entschädigung der Aufwendungen von A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegenden Verfahren wird nach Eingang der Honorarnote von Fürsprecher B.________ festgesetzt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 14. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.