SR 312) könne ein Strafbefehl zwar ohne Veröffentlichung als zugestellt gelten, jedoch müssten gewisse Voraussetzungen gegeben sein, nämlich dass eine Zustellung trotz zumutbarer Nachforschungen nicht möglich sei. Am 5. Dezember 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Einsprache vom 23. November 2017 und erachtete sie als verspätet. Sie überwies die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht). Am 14. Dezember 2017 entschied dieses was folgt: 1.