Da der Beschwerdeführer nie Kenntnis vom Strafbefehl erlangt habe, habe er auch nicht Einsprache erheben können, was er aber gemacht hätte, da er als Ersttäter die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht akzeptiere. Am 4. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Haftentlassung: Nach Art. 88 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) könne ein Strafbefehl zwar ohne Veröffentlichung als zugestellt gelten, jedoch müssten gewisse Voraussetzungen gegeben sein, nämlich dass eine Zustellung trotz zumutbarer Nachforschungen nicht möglich sei.