Auf eine Publikation im Amtsblatt hat die Staatsanwaltschaft verzichtet. Am 23. November 2017 erhob die Verteidigung des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl und gab an, der Beschwerdeführer sei am 13. November 2017 bei der Durchreise durch die Schweiz zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe verhaftet und ins Regionalgefängnis Bern eingewiesen worden. Da der Beschwerdeführer nie Kenntnis vom Strafbefehl erlangt habe, habe er auch nicht Einsprache erheben können, was er aber gemacht hätte, da er als Ersttäter die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht akzeptiere.