Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 536 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache / Herausgabe Personenwagen Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, rechtswid- rigen Aufenthalts etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2017 (PEN 17 1096) Erwägungen: 1. Am 13. August 2015 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl im Verfahren BJS 15 6862 ge- gen A.________ (recte wohl: E.________ / nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, rechtswidrigen Aufenthalts etc. Der Beschwerde- führer wurde zu 120 Tagen Freiheitsstrafe unbedingt und zu einer Busse von CHF 100.00 nebst Verfahrenskosten verurteilt. Er war zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls unbekannten Aufenthalts, weshalb ihm der Strafbefehl nicht zuge- stellt werden konnte. Auf eine Publikation im Amtsblatt hat die Staatsanwaltschaft verzichtet. Am 23. November 2017 erhob die Verteidigung des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl und gab an, der Beschwerdeführer sei am 13. November 2017 bei der Durchreise durch die Schweiz zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe verhaftet und ins Regionalgefängnis Bern eingewiesen worden. Da der Beschwerdeführer nie Kenntnis vom Strafbefehl erlangt habe, habe er auch nicht Einsprache erheben können, was er aber gemacht hätte, da er als Ersttäter die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht akzeptiere. Am 4. De- zember 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Haftentlassung: Nach Art. 88 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) könne ein Strafbefehl zwar ohne Veröffentlichung als zugestellt gelten, jedoch müssten gewisse Voraus- setzungen gegeben sein, nämlich dass eine Zustellung trotz zumutbarer Nachfor- schungen nicht möglich sei. Am 5. Dezember 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Einsprache vom 23. November 2017 und erachtete sie als ver- spätet. Sie überwies die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht). Am 14. Dezember 2017 entschied dieses was folgt: 1. Die Einsprache der Verteidigung vom 23.11.2017 (Eingang 24.11.2017) gegen den Strafbefehl BJS 15 6862 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13.08.2015 ist gültig. 2. Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, wird angewiesen, den Beschuldig- ten umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen. 3. Die Akten gehen zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zur Prüfung der Einsprache. 4. Auf den Antrag der Verteidigung auf Herausgabe des PW VW Golf GTI wird nicht eingetreten. 5. Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 6. Die Entschädigung der Aufwendungen von A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegenden Verfahren wird nach Eingang der Honorarnote von Fürsprecher B.________ festgesetzt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 14. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschä- digung (Schadenersatz und Genugtuung) für die widerrechtliche Verhaftung und 34 Tage wider- rechtlichen Strafvollzug zu bezahlen. Eventualiter: Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste sei anzuweisen, dem Beschwerde- führer eine angemessene Entschädigung (Schadenersatz und Genugtuung) für die widerrechtliche Verhaftung und 34 Tage widerrechtlichen Strafvollzug zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, den Standort des beschlagnahmten (?) PW „Golf' zu ermitteln und das Fahrzeug ohne Kostenfolgen an den Beschwerdeführer herauszuge- ben. Eventualiter: Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste sei anzuweisen, den Standort des beschlagnahmten (?) PW „Golf' zu ermitteln und das Fahrzeug ohne Kostenfolgen an den Be- schwerdeführer herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Am 9. Januar 2018 beantragte das Regionalgericht die Abweisung des Rechtsbe- gehrens Ziffer 2 bzw. des Eventualbegehrens Ziffer 2, die Abweisung des Rechts- begehrens Ziffer 3 sowie evtl. die Gutheissung des Eventualbegehrens Ziffer 3. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. In der Replik vom 1. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwer- deführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung stellte am 11. Dezember 2017 im Rahmen der Stellungnahme zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache folgende Anträge (S. 5): Mein Mandant ist umge- hend aus der Haft zu entlassen. Es ist ihm bzw. seiner Ehefrau (als Eigentümerin des PW VW Golf GTI) das Fahrzeug umgehend herauszugeben. Die Kosten der Überführung sind vom Staat zu tragen, da diese nicht rechtens gewesen ist. Weiter wird meinem Mandanten Frist anzusetzen sein: zur Ein- reichung einer Kostenzusammenstellung für das Verfahren; zur Bezifferung von Schadenersatz für Lohnausfall und Verlust der Arbeitsstelle; sowie eine Genugtuung für die widerrechtlich ausgestande- ne Haft. Indem das Regionalgericht im Dispositiv seines Entscheids vom 14. De- zember 2017 nur über die Gültigkeit der Einsprache, die Entlassung aus dem Strafvollzug, die Herausgabe des VW Golf GTI sowie über die Entschädigung für Fürsprecher B.________ entschieden hat, nicht aber über die Rechtsbegehren be- treffend Schadenersatz (Lohnausfall sowie Verlust der Arbeitsstelle) und Genugtu- ung, hat es ausdrücklich gestellte Anträge unbehandelt gelassen. Daraus sowie aus dem Umstand, dass das Regionalgericht auf den beschwerdeführerischen An- trag, es sei der VW Golf GTI herauszugeben, nicht eingetreten ist, kann eine Be- 3 schwer abgeleitet werden. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. Der angefochtene Entscheid ist – soweit für das Beschwerdeverfahren von Rele- vanz – wie folgt begründet: Der Beschuldigte beantragt in seiner Stellungname vom 11.12.2017 auch die Herausgabe des VW Golf GTI. Da dem Gericht nicht mitgeteilt wurde, wo sich das Auto der zeit gestützt auf welchen Rechtstitel befindet – eine Beschlagnahme scheint nicht vorzuliegen, jedenfalls wurde durch die Ver- teidigung keine Beschlagnahmeverfügung beigebracht – kann das Gericht hierüber nicht entscheiden. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Da das Verfahren nun seinen Fortgang nimmt, kann derzeit noch nicht über die Kostentragungspflicht für die Überführung des Autos vom Tessin nach Bern entschie- den werden. Dem Beschuldigten steht es frei, allfällige Schadenersatzpositionen später im Rahmen des Hauptverfahrens geltend zu machen. Dasselbe gilt für die Bezifferung allfälliger Schadenersatz- forderungen für Lohnausfall und den Verlust der Arbeitsstelle sowie einer Genugtuung für die allen- falls widerrechtlich ausgestandene Haft: Ob und in welchem Umfang dem Beschuldigten aus der vor- liegenden Versetzung in den Strafvollzug ein vom Staat zu ersetzender Schaden entstanden ist, kann erst beurteilt werden, wenn die definitive Strafe feststeht. Zurzeit ist dem Beschuldigten noch keine Frist zur Einreichung entsprechender Kostenzusammenstellungen anzusetzen. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nun klar, dass das Strafverfahren seinen Fortgang nehme. Die Verhaftung sei widerrechtlich erfolgt. Konsequenz der Ver- büssung von 34 Tagen «Strafvollzug» sei aber nicht bloss die Entlassung, sondern auch die Regelung der finanziellen Folgen. Der Schaden bestehe nicht nur aus den Anwaltskosten, welche zugesprochen (und nicht zur Hauptsache geschlagen) wor- den seien. Das Regionalgericht handle inkonsequent: Einerseits werde das Verfah- ren hinsichtlich der Anwaltskosten abgeschlossen; anderseits werde in Ziffer 13 des Entscheids betont, dass der Beschwerdeführer allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen im Rahmen des Hauptverfahrens geltend zu machen habe. Jedoch gebe es bei einer widerrechtlichen Anordnung von Strafvollzug gar kein Hauptverfahren. Gemeint sei offenbar das Strafbefehlsverfahren. Die Anord- nung sei ausserhalb des Strafbefehlsverfahrens erfolgt und stelle eine Freiheitsbe- raubung dar. Die Verhaftung und 34 Tage Strafvollzug könnten nicht «auf Eis ge- legt» werden, um später mittels allfälliger Verurteilung eine Verrechnung der Haft- tage zu konstruieren. Es gebe keine Strafsanktion vor einem Schuldspruch. Die Anordnung von Strafvollzug ohne Schuldspruch könne nicht mit einem allfälligen Schuldspruch geheilt werden. Das Regionalgericht erwähne lediglich in der Be- gründung, dass allfällige Schadenspositionen im Rahmen des Hauptverfahrens gel- tend zu machen seien. Es bestehe daher das Risiko, dass sich die Staatsanwalt- schaft auf den Standpunkt stellen werde, die 34 Tage im Strafvollzug hätten nichts mit dem Strafbefehlsverfahren zu tun. Wäre der vorliegende Entscheid nicht ange- fochten worden, bestünde für den Beschwerdeführer das Risiko der Argumentation, er hätte bereits gegen diesen Beschwerde erheben sollen. Die Staatsanwaltschaft oder das Amt für Justizvollzug (AJV) sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zu entschädigen. Die Vollzugsbehörde habe am 14. Dezember 2017 geschlossen ge- habt. Weder das Regionalgericht noch die Staatsanwaltschaft habe sich legitimiert gesehen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Er habe deshalb einen weiteren Tag im Gefängnis verbracht, bis das AJV am 15. Dezember 2017 die Ent- 4 lassung angeordnet habe. Die Gültigkeit der Einsprache bedeute, dass mangels Strafurteil kein gültiger Rechtstitel für den Strafvollzug bestanden habe. Durch die Verhaftung seien dem Beschwerdeführer Nachteile entstanden. Er habe keinen Verdienst generieren können. Seine Ehefrau habe die Miete nicht bezahlen kön- nen. Selbst wenn der Beschwerdeführer dereinst zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte, könne keine Heilung erfolgen. Es drohe eine gegenseitige Zuwei- sung der Verantwortlichkeiten. Über den Verbleib des VW Golf GTI wisse der Beschwerdeführer nichts. Gemäss den Angaben des AJV gegenüber seiner Ehefrau werde der Personenwagen nur gegen Bezahlung der Transferkosten (Tessin-Bern) von CHF 750.00 herausgege- ben. Nachdem das AJV dieses Dilemma zu verantworten habe, müsse es ange- wiesen werden, das Fahrzeug herauszugeben. 5. Das Regionalgericht argumentiert in seiner Stellungnahme, über Schadenersatz und Genugtuung für die 34 Tage Haft könne erst am Schluss des Verfahrens ent- schieden werden. Der Beschwerdeführer habe sich nie rechtswidrig in Haft befun- den, da diese im Zeitpunkt der Anordnung auf einem Haftgrund basiert habe (Straf- vollzug) und im Moment, als kein Haftgrund mehr vorgelegen habe (da die Gültig- keit der Einsprache bejaht worden sei), die Haftentlassung angeordnet worden sei. Was den VW Golf GTI betreffe, so sei dieser nicht gerichtlich beschlagnahmt wor- den. Die Wegnahme dürfte im Zusammenhang mit der Überführung in den Straf- vollzug stehen, weshalb wohl das AJV zuständig sei. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es habe kein Haftgrund bestanden. Für den Antritt des Strafvollzugs werde ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt, was es nie gegeben habe. Bezüglich des VW Golf GTI werde auf die Korrespon- denz mit dem AJV verwiesen. Dort sei offenbar nicht bekannt, was mit dem Perso- nenwagen geschehen sei. 7. Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nach- teil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E. 2). Das Regionalgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist anzu- setzen zur Bezifferung von Schadenersatz für Lohnausfall und Verlust der Arbeits- stelle und zur Bezifferung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft, nicht förmlich behandelt. Soweit daraus eine Gehörsverletzung erkennbar ist, wird diese im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Beschwerdekammer überprüft die Vorbringen des Beschwerdeführers, dessen Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden, mit voller Kognition. 5 8. 8.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen an- gewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Art. 431 gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangs- massnahmen (Art. 431 Abs. 1) oder bei Überhaft (Art. 431 Abs. 2). Bei Letzterer ist nur die Haftlänge ungerechtfertigt, nicht aber die Haft per se. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, d.h. die gesamte Haftdauer, ungerechtfertigt war, weil eine inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen oder das gegen sie geführte Strafverfahren eingestellt wird, waren die Haftgründe im Zeitpunkt der Haft aber gegeben (die Haft also nicht rechtswidrig) so kommt Art. 429 zur Anwendung. […] Unab- hängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortset- zung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen dazu (Art. 196 ff.) nicht erfüllt sind, also bspw. kein Haftgrund nach Art. 221 gegeben ist oder kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. durchgeführt wird. (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 und 5 zu Art. 431 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt (wie Art. 436 Abs. 4 Satz 2) im Einklang mit Art. 51 StGB die Grundregel auf, dass Überhaft nur dann zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten aus- gesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Diese Anrechnung wird in Art. 431 Abs. 3 prä- zisiert. Dabei besteht aber kein Wahlrecht der betroffenen Person, d.h. diese kann nicht entscheiden, ob die Überhaft an eine weitere ausgesprochene Sanktion angerechnet werden soll oder ob eine fi- nanzielle Entschädigung geschuldet ist. Mit dieser Anrechnung der Überhaft an ausstehende Sankti- onen für andere Delikte setzt die StPO die bundesgerichtliche Rechtsprechung um, mit der das Erfor- dernis eines Sachzusammenhangs zwischen verbüsster Untersuchungshaft und Sanktion i.S.v. Art. 69 aStGB aufgegeben wurde (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O. N. 22 f. zu Art. 431 StPO). 8.2 Mit dem Urteil rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 Schweizerisches Strafge- setzbuch [StGB; SR 311]). Der in Art. 51 erwähnte Begriff der Untersuchungshaft wird in Art. 110 Abs. 7 umschrieben (BGE 124 IV 269 E. 4 = Pra 1999, Nr. 38 E. 4). Da die entsprechende Legaldefinition unvollständig ist (vgl. Art. 110 Ziff. 7 N 1), fällt in Bezug auf die Anrechnung grundsätzlich jede Form der Freiheitsentzie- hung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Ur- teils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (Ruedin, Diss., 1 und 52 f.; vgl. Art. 110 Abs. 7 N 1 ff.) Anrechnungsfähig sind demzufolge: 1. Untersuchungshaft […] 2. Sicherheitshaft […] 3. Auslieferungshaft und die im Ausland erstandene Untersuchungshaft […] 4. Vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung […] 5. Fürsorgerische Unterbringung […] 6. Ausschaffungshaft […] 7. Freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft […] 8. Art. 51 und der vorläufige Strafvollzug […] 9. Jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen […] (METTLER/SPICHTIN, in: Bas- ler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 13 ff. zu Art. 51 StGB). Nachdem der bundesrätliche Entwurf noch den Grundsatz der Verfahrensidentität vorgesehen hatte (Botschaft 1998, 2063), verwirklicht die definitive Fassung von Art. 51 den Grundsatz der umfassen- 6 den Anrechnung. Entgegen dem bundesrätlichen Entwurf kommt es für die Anerkennung mithin nicht darauf an, ob die vorläufige Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte (Botschaft 1998, 2063). Nach klarem und ausdrücklichem Wortlaut von Art. 51 kann die Haft viel mehr auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. In An- erkennung des Wesensgehaltes von Art. 51 als Entschädigungsregel für rechtmässige Eingriffe des Staates (N 3) ist eine Anrechnung entsprechend solange zulässig, wie die ausgestandene Untersu- chungshaft noch nicht entschädigt wurde (vgl. Schubarth, ZStrR 1998, 113). Dieses Prinzip der um- fassenden Anrechnung wurde vom BGer bereits kurz vor Inkrafttreten von Art. 51 anerkannt (BGer, StrA, 23.3.2006, 6S.421/2005, E. 3.2.4.). Danach kommt es nicht darauf an, ob die Untersuchungs- haft auf neu auszufällende oder früher verhängte Freiheitsstrafen angerechnet wird. Im Vordergrund steht vielmehr der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; 133 IV 150 E. 5.1 m.w.Hinw.) […]. (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., N. 40 f. zu Art. 51 StGB). 8.3 Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 129 I 361 E. 2). Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel jedoch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Werden sie nicht angefochten, so erwachsen sie in Rechts- kraft und sind weder unwirksam noch inexistent. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, setzt voraus, dass diese mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 137 I 273 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab eine funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der ent- scheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Diese im Verwaltungsrecht entwi- ckelten Nichtigkeitskriterien gelten grundsätzlich auch für strafprozessuale Verfahrenshandlungen. Die Durchbrechung der Rechtsmittelordnung und der Rechtskraft fällt auch hier nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil des Bun- desgerichts 1B_239/2013 vom 12. November 2013 E. 2, mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1 und E. 1.3). Nichtig wäre etwa ein von einer offensichtlich weder sachlich, örtlich noch funktionell zuständigen Behörde erlassener Strafbe- fehl oder erlassenes Urteil (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2008 vom 22. Januar 2009 E. 2), ein «gegen Unbekannt» ausgestellter Strafbefehl, ein Strafbefehl bezüglich ei- nes Antragsdelikts, wenn nie ein Strafantrag gestellt wurde (BGE 105 IV 229 E. 1), ein gegen eine verstorbene oder andere als die angeklagte Person ausgesprochenes Urteil, eine Verurteilung einer nicht strafmündigen Person oder ein Urteil, das in evidenter Weise gegen den Grundsatz ne bis in idem verstösst (TPF 2005 172 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 2N 14 127 vom 9. Dezember 2014, E. 5) (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 424 vom 3. Mai 2017 E. 5). 8.4 Die Auffassung der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe sich in rechtswidriger Weise in Haft befunden, da kein Haftgrund bestanden habe, trifft nicht zu. Ihm wäre nur dann rechtswidrig die Freiheit entzogen worden, wenn der am 13. August 2015 erlassene Strafbefehl als nichtig zu qualifizieren wäre. Allein aus dem Umstand, dass (auf einem Rechtsfehler beruhend) keine Zustellung des Strafbefehls erfolgte, resultiert indes keine Nichtigkeit. Der Strafbefehl war gültig und wurde mangels An- fechtung rechtsbeständig, womit die Anordnung des Strafvollzugs am 13. Novem- ber 2017 auf einem rechtsgenügenden (Haft-)Titel basierte. Im Zuge der Überprü- fung durch das Regionalgericht, also nach der Anfechtung respektive Einsprache durch den Beschwerdeführer, ordnete das Regionalgericht im Moment, als kein 7 Haftgrund mehr vorlag, die sofortige Entlassung aus dem Vollzug an. Mit anderen Worten wurde der Freiheitsentzug erst im Moment, als die Gültigkeit der Einspra- che bejaht wurde, (nachträglich) ungerechtfertigt. Vorher gingen die involvierten Behörden berechtigterweise davon aus, dass der Strafbefehl einwandfrei verfügt und zugestellt wurde und die Strafe deshalb zu vollziehen ist. Eine zumindest sinn- gemäss vergleichbare Konstellation liegt vor, wenn das Bundesgericht ein oberin- stanzliches Urteil kassiert. Auch dann liegt die Annahme fern, gegen einen Be- schuldigten wären von Anfang an rechtswidrig Zwangsmassnahmen angeordnet worden. Vielmehr lag bis zum Bundesgerichtsurteil eine verbindliche obergerichtli- che Entscheidformel vor und sind in der Folge im Neubeurteilungsverfahren revi- dierte Rechtsfolgen anzuordnen. Im Übrigen kann der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, für den Antritt des Strafvollzugs werde ein rechtskräftiges Ur- teil vorausgesetzt, nicht gefolgt werden. Träfe dies zu, wäre ein (selbstredend frei- williger) vorzeitiger Strafantritt nach Massgabe von Art. 236 Abs. 1 StPO nicht mög- lich. Mithin war die Inhaftierung vom 13. November 2017 bis am 14. respektive 15. Dezember 2017 nicht eine rechtswidrigen Zwangsmassnahme oder gar eine Freiheitsberaubung ausserhalb des Strafverfahrens. Zu prüfen bleibt, ob eine allfällige spätere Verrechnung der ausgestandenen Haft mit der Sanktion im Endurteil zulässig ist. Wie oben in Ziff. 8.2 dargelegt, ist eine Anrechnung grundsätzlich stets angängig, sogar bei unterschiedlichen Verfahren. Der Gesetzgeber strebte eine umfassende Anrechnung an mit dem Leitgedanken, zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren. Daher ist auch hier – in analoger Anwendung von Art. 51 StGB (i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB) – von Anrechenbarkeit auszugehen, obwohl die vor- liegende Konstellation (Freiheitsentzug unter dem Titel Strafvollzug, der sich im Nachhinein mit der Gültigerklärung der Einsprache gegen den Strafbefehl als unge- rechtfertigt erwiesen hat) nicht explizit Niederschlag in den einschlägigen Geset- zesbestimmungen gefunden hat. Dass jede Form von Freiheitsentziehung in Be- tracht kommen muss, ergibt sich aus dem Grundprinzip der umfassenden Anrech- nung. Ob die um einen Tag verzögerte Haftentlassung zu einer «originär» rechts- widrigen Haft geführt hat und deswegen Schadenersatz und Genugtuung geschul- det sind, ist ebenfalls am Ende des Verfahrens zu entscheiden und es sind gege- benenfalls die entsprechenden Rechtsfolgen anzuordnen. Zuständig für den Ent- scheid betreffend Genugtuung und Schadenersatz sind die Straf- und nicht die Vollzugsbehörden. Im Übrigen war es richtig, dass das Regionalgericht die Ent- schädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Verfahren PEN 17 1096 bereits abgerechnet hat: Das Verfahren vor dem Regionalgericht war mit dem Entscheid vom 14. Dezember 2017 abgeschlossen, und es ist nicht sicher, ob die Angelegenheit erneut dort anhängig gemacht werden wird. Das Strafverfah- ren auf der anderen Seite nimmt wie gesehen seinen Fortgang. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung erweist sich somit als zutreffend. Über Scha- denersatz und Genugtuung für die ausgestandenen 34 Tage Freiheitsentzug ist am Ende des Strafverfahrens BJS 15 6862 zu entscheiden. Erst dann steht fest, ob der Beschwerdeführer freigesprochen oder ob und zu welcher Strafe er verurteilt wird. Sollte er freigesprochen werden, wäre voraussichtlich eine Genugtuung bezie- hungsweise allenfalls Schadenersatz geschuldet. Sollte er schuldig erklärt werden, 8 wäre eine Genugtuung bzw. allenfalls Schadenersatz nur dann geschuldet, wenn eine Überhaft gegeben wäre, d.h. eine Strafe unter 34 Tagen – auch im Falle einer bedingten Strafe – ausgefällt würde. 8.5 Das Rechtsbegehren Ziffer 2 bzw. das Eventualbegehren zu Ziffer 2 der Be- schwerde ist abzuweisen. Es braucht ausserdem – anders als beantragt – nicht ei- gens festgestellt zu werden, dass Ziffer 1 und 2 des Entscheids vom 14. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. Die Rechtskraft ergibt sich daraus, dass diese Ziffern innert Frist nicht angefochten worden sind. Indessen ist im Dispositiv zur Klarstellung festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am Ende des hängigen Strafverfahrens eine Frist zur Bezifferung von Schadenersatz und Genugtuung an- zusetzen ist. 9. In Bezug auf den VW Golf GTI kann Folgendes festgehalten werden: Der Be- schwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2017 an die Vorin- stanz, er sei am 13. November 2017 mit dem Auto seiner Ehefrau auf der Rückrei- se aus Tunesien im Tessin angehalten und festgenommen worden. Ob diese Dar- stellung zutrifft, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, weil ein polizeili- cher Anhalterapport aus dem Tessin und eine Beschlagnahmeverfügung fehlen. Immerhin blieb die Darstellung des Beschwerdeführers unbestritten. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Herausgabebegehren eingetreten. Sie hatte nur über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Die nun mit der Strafsache als Verfahrensleiterin wieder befasste Regionale Staatsanwaltschaft wird sich umgehend auch mit dem Schicksal des Fahrzeugs zu befassen haben, durch Beschaffung der diesbezügli- chen Akten, welche vermutlich beim AJV vorhanden sind, und Entscheid über die Herausgabe an den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau. Die Zuständigkeit der fallführenden Staatsanwaltschaft ergibt sich daraus, dass die Anhaltung des Be- schwerdeführers zum wiederum bei ihr hängigen Strafverfahren gehört. Dagegen war weder die Vorinstanz noch ist die Beschwerdekammer zuständig dafür, dem AJV eine Weisung zu erteilen, weshalb das Rechtsbegehren Ziffer 3 mitsamt dem Eventualbegehren abzuweisen sind. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständige Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrens- kosten werden moderat gehalten. Entschädigungen sind keine auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Zur Bezifferung von Schadenersatz und Genugtuung wird dem Beschwerdeführer durch die Verfahrensleitung am Ende des gegen ihn hängigen Strafverfahrens Frist anzusetzen sein. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (BJS 15 6862) Bern, 28. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10