Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich behandelt würde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die weiteren Ermittlungen könnten auch ohne Versetzung in Untersuchungshaft durchgeführt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Inhaftierung aufgrund der Wiederholungsgefahr angezeigt ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 19. März 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.