Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 19. März 2018 führt zu einer Haftdauer von rund zehn Monaten. Die zu erwartende stationäre Massnahme dürfte erfahrungsgemäss länger dauern als die bisher ausgestandene Haft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.4). Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich daher als verhältnismässig. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich behandelt würde.