Auch erscheinen die Erwägungen des Gutachters, wonach eine langfristige Behandlung erforderlich sei, mit Blick auf die gestellte Diagnose, deren Behandelbarkeit und die (noch) fehlende Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers (wobei die Chance besteht, dass sich seine Behandlungseinsicht und -bereitschaft im Laufe der Behandlung entwickeln) plausibel. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 19. März 2018 führt zu einer Haftdauer von rund zehn Monaten.