Angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Straftat (versuchte schwere Körperverletzung mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm) kann nicht von einem unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte die Rede sein. Auch erscheinen die Erwägungen des Gutachters, wonach eine langfristige Behandlung erforderlich sei, mit Blick auf die gestellte Diagnose, deren Behandelbarkeit und die (noch) fehlende Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers (wobei die Chance besteht, dass sich seine Behandlungseinsicht und -bereitschaft im Laufe der Behandlung entwickeln) plausibel.