Die gutachterlichen Ausführungen, insbesondere auch bezüglich der Dauer der Massnahme, erscheinen nach summarischer Prüfung nachvollziehbar. Angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Straftat (versuchte schwere Körperverletzung mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm) kann nicht von einem unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte die Rede sein.