11 dem Fall eine langfristige Behandlung erforderlich sei. Sollte nach einem Zeitraum von drei Jahren ein weiterhin unverändertes Krankheitsbild bestehen, wäre ein Abbruch der Massnahme zu prüfen. Die gutachterlichen Ausführungen, insbesondere auch bezüglich der Dauer der Massnahme, erscheinen nach summarischer Prüfung nachvollziehbar.