5.5 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.6 hiervor), geht der forensisch-psychiatrische Gutachter von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Gutachter empfiehlt, dass für den Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen Institution angeordnet wird. Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell für eine Therapie nicht motiviert sei, könne es gemäss dem Gutachter durchaus möglich sein, ihn im Verlauf der stationären Therapie für ein therapeutisches Bündnis zu gewinnen.