Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bewegt sich damit vor diesem Hintergrund auch mit der beantragten Verlängerung noch nicht in grosser Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Massnahme. Auch mit der Verlängerung der Untersuchungshaft ist der Freiheitsentzug daher verhältnismässig.