Aus diesem Grund und mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sowie gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten ist, sollte das Gericht feststellen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt hat, mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, wie vom Gutachter vorgeschlagen, zu rechnen. Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bewegt sich damit vor diesem Hintergrund auch mit der beantragten Verlängerung noch nicht in grosser Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Massnahme.