Die wahnhafte Störung schränkte den Beschwerdeführer zudem so erheblich betreffend Realitätsbezug und seiner Fähigkeit, das allfällige Unrecht seines deliktischen Handelns einzusehen, ein, dass bei ihm von nicht vorhandener Einsichtsfähigkeit und folglich von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen ist. Aus diesem Grund und mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sowie gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten ist, sollte das Gericht feststellen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt hat, mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art.