Aufgrund seiner Wahrnehmungen bewaffnete sich der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit mit einem Messer und stellte so ein Risiko für die Gesellschaft dar. Die wahnhafte Störung schränkte den Beschwerdeführer zudem so erheblich betreffend Realitätsbezug und seiner Fähigkeit, das allfällige Unrecht seines deliktischen Handelns einzusehen, ein, dass bei ihm von nicht vorhandener Einsichtsfähigkeit und folglich von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen ist.