Die weiteren Ermittlungen könnten auch ohne Versetzung des Beschwerdeführers in Haft durchgeführt werden. 5.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Verhältnismässigkeit Folgendes aus: Dem Beschwerdeführer wird vorliegend, insbesondere bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung, eine schwere Straftat vorgeworfen, die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand. Aufgrund seiner Wahrnehmungen bewaffnete sich der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit mit einem Messer und stellte so ein Risiko für die Gesellschaft dar.